LAG Chemnitz - Urteil vom 16.08.1994
5 Sa 258/94
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 ; SächsPersVG § 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1552/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.08.1994 (5 Sa 258/94) - DRsp Nr. 1998/5994

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.08.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 258/94

DRsp Nr. 1998/5994

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Unwirksamkeit einer Kündigung bei fehlerhafter Beteiligung des Personalrats (hier: Personalratsanhörung).

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 ; SächsPersVG § 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 24.03.1993 zum 30.09.1993 wegen mangelnden Bedarfs.

Die Klägerin ist seit 01.08.1959 als Kindergärtnerin in der Kindertagesstätte ... der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.089,00 DM beschäftigt.

Die Kindertagesstätte ... wurde zum 30.06.1993 geschlossen. Hier waren sieben Erzieherinnen beschäftigt. Gekündigt wurde nur das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, die übrigen sechs Kindergärtnerinnen wurden in andere Kindertageseinrichtungen der Beklagten übernommen.