LAG Chemnitz - Urteil vom 17.01.1994
7 (1) 91/93
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1; KSchG § 15 Abs. 2, 3 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 17.01.1994 (7 (1) 91/93) - DRsp Nr. 1998/6010

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 7 (1) 91/93

DRsp Nr. 1998/6010

1. § 15 Abs. 3 KSchG wird durch die besonderen Kündigungsvorschriften für die im öffentlichen Dienst stehenden Personen gem. Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 EV nicht verdrängt. 2. Aus der langjährigen Wahrnehmung der Aufgabe eines Pionierleiters allein, kann noch nicht auf eine kündigungsbegründende persönliche Ungeeignetheit geschlossen werden.

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1; KSchG § 15 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des beklagten Landes vom 18.12.1991, die dem Kläger auf der Grundlage von Kap. XII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag erklärt wurde.

Der am 19.1.1952 geborene Kläger ist ausgebildeter Freundschaftspionierleiter und besitzt die Lehrbefähigung für Deutsch und Werken in den unteren Klassen.

Seit 1.8.1974 wurde er zunächst als Freundschaftspionierleiter an der F E O in M von 1980 bis zum 31.3.1991 als Bereichsleiter Touristik im Haus der Jungen Pioniere , Objekt für Sport und Touristik und ab 1.4.1991 als Lehrer für Polytechnik an der L S in G beschäftigt.

Das letzte Gehalt betrug 3.406,00 DM.