Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des beklagten Landes vom 18.12.1991, die dem Kläger auf der Grundlage von Kap. XII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag erklärt wurde.
Der am 19.1.1952 geborene Kläger ist ausgebildeter Freundschaftspionierleiter und besitzt die Lehrbefähigung für Deutsch und Werken in den unteren Klassen.
Seit 1.8.1974 wurde er zunächst als Freundschaftspionierleiter an der F E O in M von 1980 bis zum 31.3.1991 als Bereichsleiter Touristik im Haus der Jungen Pioniere , Objekt für Sport und Touristik und ab 1.4.1991 als Lehrer für Polytechnik an der L S in G beschäftigt.
Das letzte Gehalt betrug 3.406,00 DM.
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