LAG Chemnitz - Urteil vom 17.08.1994
10 (1) Sa 1397/93
Normen:
BAT-O § 29 Abs. 7 ; TVSA (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992) § 2 Abs. 1 S. 1 b, Abs. 5 a, b;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5757/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 17.08.1994 (10 (1) Sa 1397/93) - DRsp Nr. 1998/5991

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 10 (1) Sa 1397/93

DRsp Nr. 1998/5991

1. Abfindungsanspruch bei Anwendung des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992. 2. Ersatzlose Auflösung der Beschäftigungsstelle als Voraussetzung.

Normenkette:

BAT-O § 29 Abs. 7 ; TVSA (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992) § 2 Abs. 1 S. 1 b, Abs. 5 a, b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine vom Kläger geltend gemachte DM 10.000,00.

Der 1949 geborene Kläger arbeitete bei dem Beklagten seit 16.11.1970, zuletzt als Leiter der Küche des K S. Die Parteien regelten die Arbeitsbedingungen zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 01.07.1991 (As 4 f). Neben dem BAT-O findet unstreitig auch der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 Anwendung.

Mit Schreiben vom 24.12.1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.1993.

Die Speisenherstellung des K wurde mit Wirkung zum 01.01.1993 der Firma S C übertragen. Dieses Unternehmen bot dem Kläger eine Stelle als Koch mit seiner bisherigen Vergütung an. Der Kläger lehnte das Angebot ab.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß das Arbeitsverhältnis wegen mangelnden Bedarfs geendet habe und ihm deshalb eine Abfindung in Höhe von DM 10.000,00 zustehe.