Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist.
Der am 12. Februar 1938 geborene Kläger ist seit 1952 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Mitarbeiter in der Fertigungsnutzung beschäftigt. Der Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 3.600,- DM.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie Sachsen vom 1. April 1991 (nachfolgend:
"1. Kündigungen müssen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Der Arbeitgeber hat von allen geplanten Entlassungen dem Betriebsrat so früh wie möglich Mitteilung zu geben, um mit ihm über Art und Umfang der beabsichtigen Maßnahmen zu beraten.
Unter "gesetzlichen Bestimmungen" im Sinne dieser Regelung sind die einschlägigen Bestimmungen des, Betriebsverfassungs-, Schwerbehinderten-, Mutterschutz- und Kündigungsschutzgesetzes zu verstehen. Auf Satz 2 wird besonders hingewiesen.
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