LAG Chemnitz - Urteil vom 18.10.1994
1 Sa 780/94
Normen:
BGB § 622 ; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie Sachsen vom 1. April 1991) § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 878/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 18.10.1994 (1 Sa 780/94) - DRsp Nr. 1998/5974

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 1 Sa 780/94

DRsp Nr. 1998/5974

1. Zur Dauer der Kündigungsfrist. 2. Im Normalfall ist ein Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien für die Regelung der Kündigungsfrist erkennbar.

Normenkette:

BGB § 622 ; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie Sachsen vom 1. April 1991) § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist.

Der am 12. Februar 1938 geborene Kläger ist seit 1952 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Mitarbeiter in der Fertigungsnutzung beschäftigt. Der Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 3.600,- DM.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie Sachsen vom 1. April 1991 (nachfolgend: MTV) Anwendung. Dieser sieht in 8 Regelungen über die Kündigung wie folgt vor:

"1. Kündigungen müssen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Der Arbeitgeber hat von allen geplanten Entlassungen dem Betriebsrat so früh wie möglich Mitteilung zu geben, um mit ihm über Art und Umfang der beabsichtigen Maßnahmen zu beraten.

Unter "gesetzlichen Bestimmungen" im Sinne dieser Regelung sind die einschlägigen Bestimmungen des, Betriebsverfassungs-, Schwerbehinderten-, Mutterschutz- und Kündigungsschutzgesetzes zu verstehen. Auf Satz 2 wird besonders hingewiesen.