LAG Chemnitz - Urteil vom 18.11.1994
3 Sa 205/94
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4 ; Schiedsstellengesetz (Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29.06.1990) § 3 Abs. 5;
Fundstellen:
AuA 1996, 34
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2850/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 18.11.1994 (3 Sa 205/94) - DRsp Nr. 1998/5964

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.11.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 205/94

DRsp Nr. 1998/5964

Zu den Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes (Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29.06.1990).

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 4 ; Schiedsstellengesetz (Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29.06.1990) § 3 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 22.03.1993.

Die am 20.12.1938 geborene Klägerin war seit 20.01.1958 bei der Konsumgenossenschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, ab 09.08.1967 als Ausbilderin (siehe Arbeitsvertrag vom 23.04.1991, Bl. 9/10 d.A.). Der monatliche Bruttoverdienst belief sich zuletzt auf DM 2.688,00. Vom 29.05.1991 an war die Klägerin Vorsitzende einer Schiedsstelle für Arbeitsrecht bei ihrem Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der Auflösung dieser Schiedsstelle im September 1992.