LAG Chemnitz - Urteil vom 18.11.1994
3 Sa (3) 344/93
Normen:
BAT-O-O (Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 08.05.1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften) § 2 Nr. 3 S. 2, § 11 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3367/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 18.11.1994 (3 Sa (3) 344/93) - DRsp Nr. 1998/5963

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.11.1994 - Aktenzeichen 3 Sa (3) 344/93

DRsp Nr. 1998/5963

Zur Eingruppierung von Angestellten, die als Lehrkräfte beschäftigt werden.

Normenkette:

BAT-O-O (Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 08.05.1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften) § 2 Nr. 3 S. 2, § 11 S. 2;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin mit Wirkung ab 01.01.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zusteht.

Die am 28.06.1942 geborene Klägerin besitzt aufgrund eines Studiums am Institut für Lehrerbildung R die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie, nach einem Fernstudium am Pädagogischen Institut "Ernst-Schneller" in Z vom 01.01.1969 bis 22.12.1972 den akademischen Grad eines Diplomlehrers mit Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Musikerziehung der P. (s. Urkunde vom 09.02.1973, Bl. 8 d.A.). Nachdem die Klägerin seit 1964 als Unterstufenlehrerin tätig war, ist sie seit 1973 als Diplommusiklehrerin am (jetzigen) Gymnasium beschäftigt. Sie erhält gemäß der Feststellung im Änderungsvertrag vom 09.09.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Die Klägerin ist mindestens seit 01.01.1992 Mitglied der GEW. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a wies das Schulamt für die Stadt D mit Schreiben vom 07.11.1991 zurück (Bl. 87 d.A.).