LAG Chemnitz - Urteil vom 19.07.1994
12 (9) 143/93
Normen:
PersVG-DDR § 7 Abs. 1 S. 4;

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.07.1994 (12 (9) 143/93) - DRsp Nr. 1998/5999

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.07.1994 - Aktenzeichen 12 (9) 143/93

DRsp Nr. 1998/5999

Anstelle des Diesntstellenleiters eines Oberschulamtes, kann das Mitwirkungsverfahren bei ordentlichen Kündigungen ein bevollmächtigter Vertreter nur im Verhinderungsfall einleiten. Dies gilt auch bei Einverständnnis des Personalrates. Wird das Mitwirkungsverfahren durch einen somit nicht dazu berufenen Bediensteten eingeleitet, ist eine darauf beruhende Kündigung nach § 79 Abs. 4 PersVG-DDR unwirksam.

Normenkette:

PersVG-DDR § 7 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die am 05.07.1949 geborene Klägerin ist seit 1972 als Lehrerin für Russisch und Geschichte im Schuldienst bei einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt DM 3.700,-- tätig.

Die Klägerin war von 1975 bis 1982 ehrenamtliche Parteisekretärin an der Oberschule in G. 1981 hat die Klägerin einen halbjährigen Kurs am Institut für Leitung und Organisation in P besucht. Von 1983 bis 1985 war die Klägerin Direktorin an der Oberschule B. Nach Zusammenlegung mit der Oberschule W. war diese bis 1990 Direktorin an der Oberschule W. Von 1983 bis 1988 war die Klägerin zugleich Mitglied der Schulparteileitung. Im September bis Dezember 1974 hat die Klägerin die Kreisparteischule der SED besucht.