LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.1992
2 Sa 46/92 Dr.
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 15 ; KSchG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG Bautzen - 5 Ca 2293/91 -,

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.1992 (2 Sa 46/92 Dr.) - DRsp Nr. 1998/6054

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 46/92 Dr.

DRsp Nr. 1998/6054

Bei einer Kündigung gem. § 15 Abs. 2 KSchG "aus wichtigem Grund" handelt es sich stets um eine außerordentliche Kündigung. Der Sonderkündigungsschutz (hier für Mitglieder der Personalvertretung) wurde durch den Einigungsvertrag nicht verdrängt; wird eine Kündigung auf Vorschriften des EV gestützt, ist der § 15 Abs. 2 KSchG daher zu beachten.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 15 ; KSchG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der 56jährige Kläger war früher im Mähdrescherwerk S. beschäftigt. In dieser Zeit unterschrieb er im Jahre 1976 eine Verpflichtungserklärung für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR. In der Folgezeit war er bis August 1989 informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit und verfaßte schriftliche Berichte für das Ministerium, die sich nach seinen Angaben nicht auf Personen bezogen, sondern mit den Produktionsverhältnissen im Betrieb befaßten.

Seit Anfang 1990 steht der Kläger in den Diensten des beklagten Landes und wurde im Institut für S. V., zuletzt als Leiter der Ökonomie und technischen Versorgung beschäftigt. Sein letztes monatliches Bruttogehalt betrug 1.800,00 DM.

Im Oktober 1990 wurde der Kläger in den Personalrat beim Institut für S. V. gewählt. Von diesem Amt trat er im Mai 1991 oder Anfang Juni 1991 zurück.