LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.1994
3 Sa 103/94
Normen:
ZPO § 239 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 40
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5451/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.1994 (3 Sa 103/94) - DRsp Nr. 1998/5990

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 103/94

DRsp Nr. 1998/5990

Entsprechende Anwendung des § 239 ZPO für den Fall, daß der Untergang einer juristischen Person mit einer Gesamtrechtsnachfolge verbunden ist.

Normenkette:

ZPO § 239 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Ingenieurökonomin und Mitglied der GDED, ist seit 1985 bei der Deutschen Reichsbahn, RAW C, als Einkäuferin für Elektroteile und Baugruppenelektrik/Elektronik beschäftigt. Sie wird nach Vergütungsgruppe VI b des Angestelltentarifvertrags der Deutschen Reichsbahn entlohnt.

Mit am 24.06.1993 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin die Deutsche Reichsbahn als Beklagte in Anspruch genommen und beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.1993 nach Vergütungsgruppe V c des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn zu bezahlen.

Die Deutsche Reichsbahn hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 48/49 d. A.) Bezug genommen (5 543 Abs. 1 ZPO). Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht gegenüber der Deutschen Reichsbahn der Klage stattgegeben, der Deutschen Reichsbahn die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 10.800,00 DM festgesetzt. Dieses Urteil wurde der Deutschen Reichsbahn am 14.01.1994 zugestellt.