Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 15.10.1991. Der Kläger begehrt außerdem, zu unveränderten Bedingungen als Lehrer weiterbeschäftigt zu werden.
Der 1948 geborene Kläger ist seit 1971 im Schuldienst als Lehrer beschäftigt. Seit 1983 war der Kläger Schulleiter an der P in N im Kreis S.
Mit Schreiben vom 15.10.1991 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 21.10.1991 ausgehändigt.
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