LAG Chemnitz - Urteil vom 19.10.1994
10 (1) Sa 1400/93
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7418/91

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.10.1994 (10 (1) Sa 1400/93) - DRsp Nr. 1998/5973

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 10 (1) Sa 1400/93

DRsp Nr. 1998/5973

1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und deshalb das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 15.10.1991. Der Kläger begehrt außerdem, zu unveränderten Bedingungen als Lehrer weiterbeschäftigt zu werden.

Der 1948 geborene Kläger ist seit 1971 im Schuldienst als Lehrer beschäftigt. Seit 1983 war der Kläger Schulleiter an der P in N im Kreis S.

Mit Schreiben vom 15.10.1991 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 21.10.1991 ausgehändigt.