LAG Chemnitz - Urteil vom 20.07.1994
10 (1) Sa 379/93
Normen:
Verwaltungsvorschrift vom 21.2.1992 (Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Verfahrens für die personelle Besetzung der zukünftigen Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 21.01.1992).;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7269/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 20.07.1994 (10 (1) Sa 379/93) - DRsp Nr. 1998/5998

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 10 (1) Sa 379/93

DRsp Nr. 1998/5998

Kriterien für die Besetzung von Stellen für Gymnasiallehrer im Freistaat Sachsen.

Normenkette:

Verwaltungsvorschrift vom 21.2.1992 (Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Verfahrens für die personelle Besetzung der zukünftigen Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 21.01.1992).;

Tatbestand:

Der Kläger, der Lehrer für Mathematik und Physik ist, macht mit der Klage geltend, daß ihm eine Tätigkeit an einem Gymnasium im Freistaat zugewiesen wird.

Der 1938 geborene Kläger erwarb 1972 die Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für Mathematik und Physik mit der Note "sehr gut". Bis zum Abschluß des Schuljahres 1991/92 unterrichtete der Kläger an der EOS "G" in F.

Seit 01.08.1992 unterrichtet der Kläger an einer Mittelschule in F.

Der Kläger ist Personalratsmitglied und ist vermindert mit 10 Unterrichtsstunden zu beschäftigen.

Der Kläger wurde vom Schulleiter seiner Schule hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeit mit der Höchstpunktzahl 30 bewertet und hinsichtlich aller Tätigkeitsbereiche als hervorragend eingestuft, gleichwohl wurde einem Antrag des Klägers vom 28.02.1992 auf Zuweisung eines Gymnasiums durch das Oberschulamt C nicht entsprochen.