Der Kläger, der Lehrer für Mathematik und Physik ist, macht mit der Klage geltend, daß ihm eine Tätigkeit an einem Gymnasium im Freistaat zugewiesen wird.
Der 1938 geborene Kläger erwarb 1972 die Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für Mathematik und Physik mit der Note "sehr gut". Bis zum Abschluß des Schuljahres 1991/92 unterrichtete der Kläger an der EOS "G" in F.
Seit 01.08.1992 unterrichtet der Kläger an einer Mittelschule in F.
Der Kläger ist Personalratsmitglied und ist vermindert mit 10 Unterrichtsstunden zu beschäftigen.
Der Kläger wurde vom Schulleiter seiner Schule hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeit mit der Höchstpunktzahl 30 bewertet und hinsichtlich aller Tätigkeitsbereiche als hervorragend eingestuft, gleichwohl wurde einem Antrag des Klägers vom 28.02.1992 auf Zuweisung eines Gymnasiums durch das Oberschulamt C nicht entsprochen.
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