LAG Chemnitz - Urteil vom 20.09.1994
1 Sa 684/94
Normen:
Abs. 4; EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 ; SächsPersVG § 7 Abs. 1, §§ 76, 78;

LAG Chemnitz - Urteil vom 20.09.1994 (1 Sa 684/94) - DRsp Nr. 1998/5982

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 1 Sa 684/94

DRsp Nr. 1998/5982

1. Ein Dienststellenleiter kann sich nur im Verhinderungsfall bei der Einleitung des Mitwirkungsverfahrens vertreten lassen. 2. Die Erweiterung der Vertretungsmöglichkeiten i.S.d. § 7 Abs. 2 S. 2 SächsPersVG erstreckt sich nicht auf einstufige Dienstbehörden.

Normenkette:

Abs. 4; EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 ; SächsPersVG § 7 Abs. 1, §§ 76, 78;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten nach dem Einigungsvertrag.

Die am 28. Juni 1945 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 24. Februar 1982 bei der Beklagten als Erzieherin mit zuletzt 25 Wochenstunden und einem Bruttogehalt von 2 023,00 DM beschäftigt.