Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten nach dem Einigungsvertrag.
Die am 28. Juni 1945 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 24. Februar 1982 bei der Beklagten als Erzieherin mit zuletzt 25 Wochenstunden und einem Bruttogehalt von 2 023,00 DM beschäftigt.
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