LAG Chemnitz - Urteil vom 20.09.1994
12 (10) Sa 248/93
Normen:
BGB § 242 ; EinigungsV Art. 20 Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ; Gesetz zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat; Sachsen § 11; Ziff. 2, 3;

LAG Chemnitz - Urteil vom 20.09.1994 (12 (10) Sa 248/93) - DRsp Nr. 1998/5983

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 12 (10) Sa 248/93

DRsp Nr. 1998/5983

§ 11 des Gesetzes zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat Sachsen verpflichtet nicht zu einer Sozialauswahl, sondern konkretisiert das Willkürverbot nach § 242 BGB. Werden für eine Auswahlentscheidung bei Neubesetzungen Besetzungsvorschläge der Gründungskommision ungeprüft übernommen, so sind die Auswahlkriterien auf die Einhaltung der Grenzen des § 242 BGB hin gerichtlich überprüfbar.

Normenkette:

BGB § 242 ; EinigungsV Art. 20 Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ; Gesetz zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat; Sachsen § 11; Ziff. 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 17.01.1950 geborene Klägerin ist seit 1. August 1972 bei der Technischen Hochschule C als Lehrerin im Hochschuldienst im Bereich Fremdsprache Russisch und im Bereich Deutsch beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.09.1992, der Klägerin zugegangen am gleichen Tag, kündigte der Beklagte durch den Rektor der TU C das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.1992 wegen mangelnden Bedarfs. Hiergegen hat die Klägerin am 16.10.1992 Kündigungsschutzklage erhoben.