LAG Chemnitz - Urteil vom 21.10.1992
2 Sa 34/92
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 ; KSchG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG Dresden (11 Ca 572/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 21.10.1992 (2 Sa 34/92) - DRsp Nr. 1998/6041

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 34/92

DRsp Nr. 1998/6041

Zur Zulässigkeit der Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 ; KSchG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger steht seit 1. Januar 1990 in den Diensten der Beklagten und wird in der Gehörlosen-Schule in als Kraftfahrer und Hausmeister beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des bei der Gehörlosen-Schule gebildeten Personalrats.

Mit Zustimmung des Personalrats der Stadtverwaltung der Beklagten kündigte diese mit Schreiben vom 7. August 1991 das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, vorsorglich ordentlich zum 30. September 1991, weil der Kläger von 1983 bis 1989 hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit war.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 7.8.1991 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, wegen der Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit sei ihr ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar.