LAG Chemnitz - Urteil vom 21.10.1994
3 Sa 59/94
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3530/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 21.10.1994 (3 Sa 59/94) - DRsp Nr. 1998/5972

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 59/94

DRsp Nr. 1998/5972

Wirksamkeitsvoraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist eine vorherige - vergebliche - Abmahnung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Rechtswirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 7.5.1993.

Der am 5.7.1956 geborene ledige Kläger ist seit 11.3.1991 bei der Beklagten als Omnibusfahrer tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt zugrunde der Arbeitsvertrag vom 1.7.1991 (Bl. 7 d.A.). Der Monatsverdienst des Klägers belief sich zuletzt auf ca. 2.488,00 DM brutto.

Die Beklagte war kommunaler Eigenbetrieb der Stadt D und wurde in eine AG umgewandelt (Eintragung im Handelsregister am 1.7.1993).

Am 11.4.1993 gab der bei der Beklagten beschäftigte Fahrmeister H über eine Vorfall an diesem Tage gegen 15.30 Uhr folgende Meldung ab (Bl. 19 d.A.):

"Ich befuhr mit dem OP-Bus die P L in Richtung P. Als ich über die Kuppe kam, fuhr im Gegenverkehr Herr S. stadtwärts. Dieser fuhr jedoch links an der Staukolonne vorbei. Ich mußte abbremsen, um ihm die "Einordnung" in die Fahrzeugkolonne zu ermöglichen. Ein vor mir fahrender VW-Kleinbus mußte auf den Gehweg ausweichen, damit Herr S überhaupt weiter konnte. Dies ist eine äußerst rücksichtslose Fahrweise und es muß dagegen eingeschritten werden."