LAG Chemnitz - Urteil vom 21.12.2023
4 Sa 216/22
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 328/20

LAG Chemnitz - Urteil vom 21.12.2023 (4 Sa 216/22) - DRsp Nr. 2024/4265

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 216/22

DRsp Nr. 2024/4265

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.07.2022 - 7 Ca 328/20 - abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 weitere Vergütung i.H.v. 611,83 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2020 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 weitere Vergütung i.H.v. 757,17 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2021 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 93% und der Beklagte zu 7 %.

6. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über weitere Arbeitsvergütung, Überstundenzuschläge sowie der Gewährung von Wechselschichtzulagen der Jahre 2019 bis 2021.

Der Beklagte ist als gemeinnütziger Verein im sozialen und karitativen Bereich, u.a. im Rettungs- und Sanitätsdienst, tätig. Der am 01.01.1995 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21.12.2018/27.12.2018 bei dem Beklagten als Rettungsdienstmitarbeiter (Rettungsassistent) unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.2017 in der Rettungswache ... beschäftigt.

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