LAG Chemnitz - Urteil vom 23.08.1994
5 Sa 264/94
Normen:
SozialTV (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2 Abs. 6, 7;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2904/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 23.08.1994 (5 Sa 264/94) - DRsp Nr. 1998/5989

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 264/94

DRsp Nr. 1998/5989

1. Zur Auslegung des § 2 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 SozialTV (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992). 2. Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers bei Kündigung.

Normenkette:

SozialTV (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2 Abs. 6, 7;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden, am 07.06.1993 erhobenen, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 24.06.1993 zugestellten Klage die Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 in Höhe von 2.146,21 DM.

Der Kläger war vom 01.01.1987 bis 30.09.1992 beim Beklagten bzw. der Fachschule für Ökonomie P beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Vorschriften des BAT-O Anwendung; die Monatsvergütung belief sich auf zuletzt 1.716,97 DM brutto. Am 30.06.1992 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag dahingehend, daß das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen am 30.09.1992 im gegenseitigen Einvernehmen endet. Der Kläger bezog laut Bescheid der BfA vom 14.09.1992 bis Dezember 1991 Versichertenrente, die ab Januar 1992 als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wird.