LAG Chemnitz - Urteil vom 23.09.1992
Sa 18/92
Normen:
1; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG Leipzig-Stadt (19 Ca 64/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 23.09.1992 (Sa 18/92) - DRsp Nr. 1998/6047

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen Sa 18/92

DRsp Nr. 1998/6047

Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung in der öffentlichen Verwaltung wegen mangelnder persönlicher Eignung.

Normenkette:

1; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der 51jährige Kläger war ab 01. August 1963 als Lehrer für Mathematik und Physik an öffentlichen Schulen in der ehemaligen DDR tätig. Ab 01. August 1979 wurde er mit seinem Einverständnis als Lehrer für Wehrunterricht eingesetzt und als "Ausbildungsleiter für Wehrunterricht" vergütet. Die Wahl fiel auf ihn, weil er Reserveoffizier war. Während der Zeit seiner Tätigkeit als Lehrer für Wehrunterricht übernahm er aushilfsweise auch Unterricht in seinen Fächern Mathematik und Physik. Seit 1990 wird er wieder als Lehrer für Mathematik und Physik beschäftigt.

Ab 1. August 1979 wurde er mit seinem Einverständnis als Lehrer für Wehrunterricht an allen Oberschulen des Kreises D eingesetzt und als "Ausbildungsleiter für Wehrunterricht" vergütet. Die Wahl fiel auf ihn, weil er Reserveoffizier war. Während der Zeit seiner Tätigkeit als Lehrer für Wehrunterricht übernahm er aushilfsweise auch Unterricht in anderen Fächern (Sport und Englisch).