LAG Chemnitz - Urteil vom 23.09.1992
Sa 31/92 L
Normen:
1; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG Leipzig-Stadt (19 Ca 66/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 23.09.1992 (Sa 31/92 L) - DRsp Nr. 1998/6050

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen Sa 31/92 L

DRsp Nr. 1998/6050

Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung in der öffentlichen Verwaltung wegen mangelnder persönlicher Eignung.

Normenkette:

1; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der 54jährige Kläger ist seit 01. August 1960 als Lehrer für Deutsch, Geschichte und Staatsbürgerkunde in D beschäftigt. Von" 1972 bis 1976 war er Parteisekretär der SED an der Oberschule in D von 1976 bis 1979 stellvertretender Direktor, von 1979 bis 1981 Direktor und von 1982 bis 1989 wieder Parteisekretär an der gleichen Schule.

Im Jahre 1988 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis zum Fachberater für Staatsbürgerkunde im Kreis D berufen. Diese Tätigkeit übte er bis 1991 neben seiner Lehrertätigkeit außerhalb des Lehrplanes aus. Als Fachberater hatte er einen Erfahrungsaustausch der Lehrer für Staatsbürgerkunde im Kreis D zu organisieren sowie die Lehrer für Staatsbürgerkunde im Unterricht aufzusuchen und gegebenenfalls methodische und pädagogische Anregungen in Form von Empfehlungen zu geben.

Mit Schreiben vom 24. September 1991 kündigte das Oberschulamt L das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Dezember 1991 unter Hinweis auf Vorschriften des Einigungsvertrages, weil er vor 1990 als Fachberater für Staatsbürgerkunde tätig gewesen sei.