LAG Chemnitz - Urteil vom 23.11.1994
2 Sa 102/94
Normen:
Sozialtarifvertrag § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10327/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 23.11.1994 (2 Sa 102/94) - DRsp Nr. 1998/5962

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 2 Sa 102/94

DRsp Nr. 1998/5962

Berechnung des Abfindungsanspruchs nach dem Sozialtarifvertrag.

Normenkette:

Sozialtarifvertrag § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger war zuletzt bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter in dem Bundeswehrstandort beschäftigt. Mit Blick auf die ersatzlose Auflösung jener Beschäftigungsstelle hoben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Vertrag vom 10. Juni 1992 unter Angabe des Beschäftigungsbeginns mit 16. Mai 1960 zum 30. Juni 1992 auf.

Mit Blick auf die Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. Die Beklagte ist Partei der einschlägigen Tarifverträge.

Der letzten Lohnabrechnung des Klägers lag ein Bruttomonatslohn in Höhe von 1.755,28 DM zugrunde. Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 bis zu seinem Ausscheiden von der Lohngruppe 2 a in die Lohngruppe 3 a MTArb-O höhergereicht. Danach ergibt sich für den Kläger für den Ausscheidensmonat Juni 1992 in der anwendbaren Lohnstufe 8 ein Monatstabellenlohn in Höhe von 2.137,82 DM brutto.