Zwischen den Parteien besteht Streit über die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 19.07.1982 als Elektriker zu einem Stundenlohn von zuletzt DM 16,63 beschäftigt.
Am 30.09.1993 kündigte die Beklagte schriftlich das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.1993. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07.03.1991 (folgend:
Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, enthält der
§ 8 1. ...
2. (I) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (entspricht § 55 Abs. 1 AGB-DDR)
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