LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.1994
7 Sa 698/94
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Nr. 5 ; DDR: AGB § 55 Abs. 1, Abs. 4; TVG § 1 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.1994 (7 Sa 698/94) - DRsp Nr. 1998/6009

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.01.1994 - Aktenzeichen 7 Sa 698/94

DRsp Nr. 1998/6009

Die tarifliche Kündigungsfrist des § 8 Ziff. Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7.3.1993 ist auch nach Inkrafttreten des Kündigungsfristengesetzes anzuwenden. Sie stellt eine eigenständige konstitutive Regelung dar und geht damit den gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB n.F. vor.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Nr. 5 ; DDR: AGB § 55 Abs. 1, Abs. 4; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 19.07.1982 als Elektriker zu einem Stundenlohn von zuletzt DM 16,63 beschäftigt.

Am 30.09.1993 kündigte die Beklagte schriftlich das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.1993. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07.03.1991 (folgend: MTV) Anwendung.

Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, enthält der MTV folgende Regelung:

§ 8 1. ...

2. (I) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (entspricht § 55 Abs. 1 AGB-DDR)