LAG Chemnitz - Urteil vom 24.11.1992
1 Sa 22/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8840/91

LAG Chemnitz - Urteil vom 24.11.1992 (1 Sa 22/92) - DRsp Nr. 1998/6035

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 1 Sa 22/92

DRsp Nr. 1998/6035

Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen ehrenamtlicher Tätigkeit als Parteisekretär, bei Glaubhaftmachung fehlender Identifizierung mit dem SED-Staat gegenüber dem Gericht.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die 46 Jahre alte Klägerin ist verheiratet, 1 Kind. Sie ist Diplomlehrerin mit Qualifikation bis zur 12. Klasse für Sport und Geschichte und seit 1969 als Lehrerin an der B-B-S in C tätig. Seit 1970 war sie Mitglied der SED, von 1972 bis 1987 ehrenamtlicher Parteisekretär der SED an der Schule, an der etwa 40 Lehrer tätig sind, von denen etwa 20 Mitglied der SED waren. Eine Schulung auf einer Bezirksparteischule lehnte sie ab.

Mit Schreiben vom 18.12.1991, zugestellt 19.12.1991, wurde der Klägerin zum 31.3.1992 gekündigt; die Kündigung wurde mir ihrer Tätigkeit als ehrenamtlicher Parteisekretär begründet. Mit ihrer Klage vom 23. 12.1991 hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt, insbesondere weil sie ihre Tätigkeit als Parteisekretär schon 1987 aufgegeben habe.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.12.1991 nicht aufgelöst ist, sondern fortbesteht und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung über den 31.3.1992 hinaus zu verurteilen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.