Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten des Klägers im öffentlichen Dienst.
Der am 19. September 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Sachbearbeiter im Einwohnermeldeamt beschäftigt.
Vom 15. Mai 1959 bis 31. Mai 1990 war der Kläger im Polizeikreisaint, Paß- und Meldewesen beschäftigt. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Beschäftigungszeiten nach §
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