LAG Chemnitz - Urteil vom 25.11.1994
9 Sa 356/94
Normen:
ZPO § 256 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 25.11.1994 (9 Sa 356/94) - DRsp Nr. 1998/5961

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 9 Sa 356/94

DRsp Nr. 1998/5961

1. Die Feststellung der Beschäftigungszeit betrifft eine Rechtsfrage, die nur für die künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Sie kann nicht für sich alleine im Wege der Feststellungsklage ermittelt werden. 2. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung der Beschäftigungszeit ohne jede aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung für ein Arbeitsverhältnis ist.

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten des Klägers im öffentlichen Dienst.

Der am 19. September 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Sachbearbeiter im Einwohnermeldeamt beschäftigt.

Vom 15. Mai 1959 bis 31. Mai 1990 war der Kläger im Polizeikreisaint, Paß- und Meldewesen beschäftigt. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O ab dem 1. Juni 1990 anerkannt werden. Die Anerkennung der früheren Beschäftigungszeiten des Klägers beim Volkspolizeikreisamt lehnte die Beklagte ab.