LAG Chemnitz - Urteil vom 26.08.1994
3 Sa 208/93
Normen:
PersVG-DDR § 68 Abs. 2, § 79 Abs. 1, 7; SächsHStG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 1995, 256
Vorinstanzen:
ArbG Dresden,

LAG Chemnitz - Urteil vom 26.08.1994 (3 Sa 208/93) - DRsp Nr. 1998/5988

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 208/93

DRsp Nr. 1998/5988

»1. Auch ein "sonstiger Beauftragter" i.S. d. § 7 Abs. 1 S. 4 PersVG/DDR ist zur Einleitung des Mitwirkungsverfahrens gem. § 72 PersVG/DDR nur im Falle der Verhinderung des Dienststellenleiters befugt. 2. Überläßt der Arbeitgeber die Auswahl der wegen mangelnden Bedarfs zu Kündigenden einer Auswahlkommission, so hat er die von der Kommission zugrundegelegten Auswahlgesichtspunkte im einzelnen zu ermitteln und dem Personalrat mitzuteilen.«

Normenkette:

PersVG-DDR § 68 Abs. 2, § 79 Abs. 1, 7; SächsHStG § 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer auf den Kündigungstatbestand des "mangelnden Bedarfs" gemäß der Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 2 zum Einigungsvertrag gestützten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Technischen Universität D. vom 24.09.1992.