LAG Chemnitz - Urteil vom 26.11.1992
2 Sa 90/92
Normen:
DDR: PersVG § 82 Abs. 1; EinigungsV Anlage I, Kap. XIX, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
BB 1993, 294
BB 1993, 294 (Ls)
RAnB 1993, 46

LAG Chemnitz - Urteil vom 26.11.1992 (2 Sa 90/92) - DRsp Nr. 1993/4313

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 90/92

DRsp Nr. 1993/4313

»1. Eine Auflösung einer Beschäftigungsstelle, die nach Maßgabe des Einigungsvertrags zur Kündigung der dort beschäftigten Mitarbeiter berechtigt (Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3 der Anlage I), liegt dann vor, wenn der Aufgabenbereich einer bestimmten Organisationseinheit - hier: Sorbisches Institut für Lehrerbildung - aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Hoheitsträgers wegfällt und damit die Organisationseinheit ihre Funktion verliert. 2. Die Auflösungsentscheidung ist eine organisatorische Entscheidung der zuständigen Behörde, die nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. 3. "Ersatzlos" tritt diese Auflösung ein, wenn in der Beschäftigungsstelle künftig keine der bisherigen Aufgaben mehr wahrgenommen wird. Dem steht nicht entgegen, daß in den Räumlichkeiten der bisherigen Beschäftigungsstelle mit einem Teil der bisherigen Bediensteten andere Aufgaben wahrgenommen werden - hier: Sorbische Fachschule für Sozialpädagogik -.«

Normenkette:

DDR: PersVG § 82 Abs. 1; EinigungsV Anlage I, Kap. XIX, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. b;

Tatbestand: