LAG Chemnitz - Urteil vom 27.01.1993
2 Sa 102/92
Normen:
BetrVG §§ 75, 112 ;
Fundstellen:
BB 1993, 941
DB 1993, 992
AuA 1993, 121
Vorinstanzen:
KreisG Bautzen, vom 23.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 126/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 27.01.1993 (2 Sa 102/92) - DRsp Nr. 1998/6027

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 2 Sa 102/92

DRsp Nr. 1998/6027

»Ein Sozialplan darf Arbeitnehmer, die im Hinblick auf eine angekündigte, sie betreffende Teilstillegung einen Aufhebungsvertrag abschließen, nicht von seinen Leistungen ausschließen, auch wenn sie im unmittelbaren Anschluß an das bisherige Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle finden. Das gilt jedenfalls dann, wenn auch gekündigte Arbeitnehmer, die sofort wieder einen neuen Arbeitsplatz finden, den Anspruch auf die Sozialplanabfindung behalten.«

Normenkette:

BetrVG §§ 75, 112 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit 28. Februar 1978 bei der Beklagten als Transportarbeiter in der Produktionsstätte G beschäftigt. Die Produktionsstätte G gehört zum Betriebsteil W. Daneben unterhielt die Beklagte Betriebsteile in N und Ni. Im März 1991 wurde die Produktionsstätte G geschlossen. Da die Beklagte den Kläger im Hauptwerk W nicht weiterbeschäftigen konnte, forderte sie den Kläger auf, sich um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen, was dem Kläger auch gelang. Am 14. März 1991 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zum 31. März 1991 aufgelöst wurde. Als Grund für die Auflösung ist im Aufhebungsvertrag angegeben: "Strukturveränderung des Betriebes, Auflösung des Betriebsteiles".