Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht sowie um die weitere Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis durch eine vorsorgliche auf die Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff.1 Abs. 4 Nr. 2 zum Einigungsvertrag gestützte ordentliche Kündigung beendet wurde.
Die am 03.07.1935 geborene Klägerin ist Lehrerin für die unteren Klassen mit der Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Deutsch.
Die Klägerin war von 1954 bis 1978 als Lehrerin und von 1979 bis 1980 als Hortnerin tätig. Ab dem 05.02.1990 war die Klägerin als Erzieherin an der 85. Oberschule bis einschließlich Januar 1992 tätig. Ab Februar 1992 wurde die Klägerin mit verschiedenen Verwaltungsaufgaben und ab dem 27.04.1992 bis zum 31.07.1992 als Klassenleiterin mit den Fächern Mathematik und Deutsch eingesetzt.
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