LAG Chemnitz - Urteil vom 27.09.1994
5 Sa 369/94
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7430/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 27.09.1994 (5 Sa 369/94) - DRsp Nr. 1998/5980

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 369/94

DRsp Nr. 1998/5980

1. Zur Anrechnung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O. 2. Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit. 3. Die Nichtanrechnung von Dienstzeiten kann unter Umständen eine unbillige Härte darstellen.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1.8.1972 bis 13.4.1988 als Beschäftigungszeit der Klägerin im Sinne des § 19 BAT-O anzurechnen.