LAG Chemnitz - Urteil vom 27.09.1996
3 Sa 481/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden (14 Ca 7694/95 - 7697/95),

LAG Chemnitz - Urteil vom 27.09.1996 (3 Sa 481/96) - DRsp Nr. 1998/5800

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 481/96

DRsp Nr. 1998/5800

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Betriebsrates i.S.d. § 102 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der mit Schreiben der Beklagten vom 25.09.1995 ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen der Arbeitsverhältnisse mit den Klägern.

Personaldaten der Kläger:

Kläger Ziff. 1., geboren am 02.12.1941, verheiratet, seit 07.06.1976 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgänger als Baumaschinist/Bauhelfer, Stundenlohn DM 18,88 brutto.

Kläger Ziff. 2., geboren am 15.06.1955, verheiratet, 1 Kind, seit 10.05.1976 bei der Beklagten als Baumaschinist tätig.

Kläger Ziff. 3., geboren am 25.03.1956, verheiratet, 1 Kind, seit 01.07.1980 bei der Beklagten als Baumaschinist/Bauhelfer zu einem Stundenlohn von DM 18,88 brutto beschäftigt. Kläger Ziff.

4., geboren am 13.09.1951, ledig, seit 1966 bei der Beklagten als Bauhelfer zu einem Stundenlohn von zuletzt DM 17,00 brutto tätig.

Am 08.06.1995 informierte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat "über die Notwendigkeit struktureller und somit personeller Veränderungen in unserer Firma". In einer Aktennotiz über dieses Gespräch (Bl. 21/22 d.A.) heißt es u.a.: