Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht sowie um die weitere Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis durch eine vorsorgliche auf die Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff.1 Abs. 4 Nr. 2 zum Einigungsvertrag gestützte ordentliche Kündigung beendet wurde.
Die am 28.01.1963 geborene Klägerin ist zum 01.08.1985 als Lehrerin für Physik und Mathematik eingestellt worden.
Entsprechend einem Änderungsvertrag vom 31.08.1990 mit der Schulverwaltung D wurde die Klägerin ab 01.09.1990 als Horterzieherin bis zum 31.01.1992 beschäftigt. Ab Februar 1992 wurde die Klägerin vollzeitbeschäftigt im Sekretariat der 94. Oberschule/12. Gymnasium in bis zum 30.11.1992 eingesetzt.
Mit Änderungsvertrag vom 11.09.1991 (Bl. 6 d.A.) haben die Klägerin und der Beklagte, vertreten durch das Staatliche Schulamt D mit Wirkung vom 01.07.1991 einen Änderungsvertrag als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis geschlossen.
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