LAG Chemnitz - Urteil vom 28.10.1992
2 Sa 112/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
KG Bautzen (5 CA 3680/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 28.10.1992 (2 Sa 112/92) - DRsp Nr. 1998/6038

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 112/92

DRsp Nr. 1998/6038

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der 51-jährige Kläger hat von 1959 bis 1963 an der M-L-t-U in H-W das Fach Geschichte studiert und die Prüfung für das Lehramt an zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit Lehrbefähigung für Klasse 5 bis 10 bestanden. Im Jahre 1972 hat er aufgrund eines Fernstudiums mit anschließender Prüfung die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Staatsbürgerkunde der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR erworben.

Seit 1963 ist der Kläger als Lehrer tätig. Von 1966 bis 1969 war er stellvertretender Direktor, danach bis 1970 Direktor und anschließend bis 1976 wieder stellvertretender Direktor an verschiedenen Schulen. Von 1976 bis 1985 war er Direktor einer polytechnischen Oberschule in H-N. Danach verzog er nach L und war dort 1985 als Lehrer an einer polytechnischen Oberschule tätig. Zuletzt war er Klassenlehrer einer sechsten Klasse und unterrichtete Geschichte in den Klassen 6 bis 10 sowie Gesellschaftskunde in den Klassen 8 bis 10.