LAG Chemnitz - Urteil vom 28.10.1992
2 Sa 42/92
Fundstellen:
BB 1993, 1290
Vorinstanzen:
KreisG Dresden,

LAG Chemnitz - Urteil vom 28.10.1992 (2 Sa 42/92) - DRsp Nr. 1998/6040

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 42/92

DRsp Nr. 1998/6040

»Fachliche Eignung eines Geschichtslehrers.«

Tatbestand:

Die 39jährige Klägerin hat an der Pädagogischen Hochschule die Fachkombination Freundschaftspionierleiter/Geschichte studiert. Mit dem Hochschulabschluß im Jahre 1977 hat sie die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Geschichte der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR erworben.

Von 1977 bis 1983 war die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin tätig und wurde gleichzeitig als Lehrerin mit 6 Wochenstunden Unterricht eingesetzt. Seit 1983 ist sie als vollzeitbeschäftigte Lehrerin beschäftigt, zunächst bis 1987 als stellvertretende Direktorin und Lehrerin für Geschichte an der 37. Polytechnischen Oberschule mit einer Unterrichtstätigkeit von etwa 12 bis 16 Wochenstunden. Ab 1987 ist sie Lehrerin an einer Berufsschule für Gewerbe- und Hauswirtschaft und unterrichtet dort die Fächer Geschichte und Sozialkunde sowie - ab 1990 - Pflanzenpflege.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1991, der Klägerin zugegangen am 31. Oktober 1991, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1991 wegen unzureichender fachlicher Qualifikation der Klägerin. Hiergegen machte die Klägerin am 18. November 1991 eine Kündigungsschutzklage anhängig.