LAG Chemnitz - Urteil vom 28.10.1994
3 Sa 3340/93
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 28.10.1994 (3 Sa 3340/93) - DRsp Nr. 1998/5968

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 3340/93

DRsp Nr. 1998/5968

War eine Angestellte zu früherer Zeit für die parteiliche Wissenschafts- und Kaderpolitk der SED an einer Hochschule der ehemaligen DDR tätig, kann dies eine hündigungsbegründende mangelnde persönliche Eignung für die Tätigkeit einer wissenschaflichen Mitarbeiterin an einer Hochschule darstellen.

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer auf den Kündigungstatbestand der "mangelnden persönlichen Eignung" gemäß der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 1 zum Einigungsvertrag gestützten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 8.9.1992.

Die am 1.4.1949 geborene Klägerin, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder, studierte von 1969 bis 1971 im Fach Mathematik. Von 1971 bis 1974 absolvierte sie ein Forschungsstudium am Wissenschaftsbereich mathematische Kybernetik und Rechentechnik der Sektion Mathematik an der Technischen Universität D. Sie promovierte 1976 (Dissertation A).

Gemäß Arbeitsvertrag vom 8.10.1973 (Bl. 6/7 d. A.) war die Klägerin ab 1.5.1974 als wissenschaftliche Assistentin an der Sektion Mathematik der TU D tätig.