LAG Chemnitz - Urteil vom 30.08.1994
12 (10) Sa 100/93
Normen:
EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Art. 13 , Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn.; III Nr. 1 Abs. 2, Abs. 5;

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.08.1994 (12 (10) Sa 100/93) - DRsp Nr. 1998/5987

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 12 (10) Sa 100/93

DRsp Nr. 1998/5987

Darlegungs- und beweispflichtig für die Überführung einer (Teil-)Einrichtung vor und nach dem Beitritt ist der Arbeitnehmer. Er muß die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Überführung seiner Beschäftigungseinrichtung ergibt.

Normenkette:

EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Art. 13 , Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn.; III Nr. 1 Abs. 2, Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag i. V. mit Anlage I Kap. XII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 u. 5 Einigungsvertrag (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 30.09.1991 geendet hat.

Die bei Ausspruch der Kündigung 54 Jahre alte Klägerin war seit dem 01.04.1962 an der U (TU) D in der Sektion "Marxismus/Leninismus" tätig, zuletzt als ordentliche Professorin. Die Sektion "Marxismus/Leninismus" wurde Anfang 1990 aufgelöst. Die Klägerin wurde in der Sektion "Philosophie und Kulturwissenschaft" weiterbeschäft. Ihre letzte monatliche Bruttovergütung betrug 7.000, 00 DM.

Am 11.12.1990 beschloß die Sächsische Landesregierung, an der T U D die Sektion "Phiosophie und Kulturwissenschaft" abzuwickeln.