Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Rechtswirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 7.5.1993.
Der am 5.7.1956 geborene ledige Kläger ist seit 11.3.1991 bei der Beklagten als Omnibusfahrer tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt zugrunde der Arbeitsvertrag vom 1.7.1991 (Bl. 7 d.A.). Der Monatsverdienst des Klägers belief sich zuletzt auf ca. 2.488,00 DM brutto.
Die Beklagte war kommunaler Eigenbetrieb der Stadt D und wurde in eine AG umgewandelt (Eintragung im: Handelsregister am 1.7.1993).
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