LAG Chemnitz - Urteil vom 30.09.1994
3 Sa 180/94
Normen:
BAT-O § 19 (Übergangsregelung Nr. 2b); EinigungsV Art. 38 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 256
Vorinstanzen:
ArbG Dresden,

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.09.1994 (3 Sa 180/94) - DRsp Nr. 1998/5977

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 180/94

DRsp Nr. 1998/5977

»1. Der Streit um den Beginn der Beschäftigungszeit i.S.d. § 19 BAT-O kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. In dem vorläufigen Fortbestand einer Einrichtung der ehem. Akademie der Wissenschaften der DDR gem. Art. 38 Abs. 2 EV liegt nicht die Übernahme von Aufgaben i.S.d. Übergangsregelung 2 b zu § 19 BAT-O

Normenkette:

BAT-O § 19 (Übergangsregelung Nr. 2b); EinigungsV Art. 38 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Zeit vom 13.03.1977 bis zum 01.04.1991 als Beschäftigungszeit i. S. des § 19 BAT-O anzurechnen ist.

Der am 09.03.1953 geborene Kläger hat ein Studium der Elektrotechnik absolviert. Vom 13.09.1976 bis zum 12.05.1991 bestand ein Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Zentralinstitut für Kybernetik in D., einer Einrichtung der Akademie der Wissenschaften der DDR. Dieses Arbeitsverhältnis ruhte in dem Zeitraum vom 01.11.1990 bis 30.04.1991 wegen eines Arbeitsaufenthaltes des Klägers als Systemingenieur bei der OHB-System GmbH in B. Seit 13.05.1991 ist der Kläger zunächst als Referent bei der Sächsischen Staatskanzlei, seit 01.01.993 als Beauftragter des Beklagten für die Verwaltung der Unterlagen des MfS tätig.