LAG Chemnitz - Urteil vom 30.11.1994
12 Sa 912/94
Normen:
BGB § 622 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.11.1994 (12 Sa 912/94) - DRsp Nr. 1998/5960

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 12 Sa 912/94

DRsp Nr. 1998/5960

Enthält ein Manteltarifvertrag eine Blankettverweisung auf eine zukünftige Neuregelung der Kündigungsfristen in einem anderen Tarifgebiet, so kann davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien im Falle der Neuregelung auch diese in den Tarifvertrag übernehmen wollten.

Normenkette:

BGB § 622 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist.

Die am 27.11.1940 geborene Klägerin war seit 01.01.1985 bei der bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.009,00 DM als Sachbearbeiterin Personalwesen beschäftigt.

Über das Vermögen der wurde durch das Amtsgericht Leipzig am 31.07.1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt. Die Klägerin ist Mitglied der IG-Metall. Die war Mitglied des Verbandes der Sächs. Metall- und Elektroindustrie.

Der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie Sachsen vom 01.04.1991 (zukünftig MTV) lautet in § 2 Ziff. 5 wie folgt:

"Ziff. 5: (I) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (entspricht § 55 (1) AGB-DDR)