Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist.
Die am 27.11.1940 geborene Klägerin war seit 01.01.1985 bei der bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.009,00 DM als Sachbearbeiterin Personalwesen beschäftigt.
Über das Vermögen der wurde durch das Amtsgericht Leipzig am 31.07.1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt. Die Klägerin ist Mitglied der IG-Metall. Die war Mitglied des Verbandes der Sächs. Metall- und Elektroindustrie.
Der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie Sachsen vom 01.04.1991 (zukünftig
"Ziff. 5: (I) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (entspricht § 55 (1) AGB-DDR)
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