LAG Chemnitz - Urteil vom 30.12.1994
6 Sa 407/93
Normen:
2. BesÜVOBesÜVO Anl. I; BAT-O § 11 S. 2; BGB § 315 Abs. 2 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.12.1994 (6 Sa 407/93) - DRsp Nr. 1998/5946

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 407/93

DRsp Nr. 1998/5946

Ist einem Arbeitgeber (hier: Freistaat Sachsen) für die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte ein derartiger Gestaltungspielraum eingeräumt, daß ihm durch die Ausweisung von Beförderungsstellen im Haushaltsplan die Entscheidung verbleibt, in welchem personellen Umfang ein Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich ist, so findet dieses Gestaltungsermessen seine Grenze in § 315 Abs. 1 BGB (billiges Ermessen).

Normenkette:

2. BesÜVOBesÜVO Anl. I; BAT-O § 11 S. 2; BGB § 315 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin entweder in die Vergütungsgruppe IV b oder IV a des BAT-O.

Die Klägerin bestand 1957 die staatliche Abschlußprüfung des Instituts für Lehrerbildung der DDR und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten und die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen. Es wurde in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik sowie allen Nebenfächern ausgebildet. Seit dem 01.11.1958 wurde die Klägerin auch als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden Schulen eingesetzt. Zum 31.12.1992 schied die Klägerin aus dem Dienst des beklagten Freistaates durch Aufhebungsvertrag aus. Mit Schreiben des Oberschulamtes vom 28.10.1992 wurde der Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT-O auf den 01.09.1959 festgesetzt.