LAG Chemnitz - Urteil vom 24.02.2022
2 Sa 453/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1920/19

Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteUngerechtfertigte AbmahnungVerhältnismäßigkeitsprüfung bei Abmahnungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 453/20

DRsp Nr. 2022/10671

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Ungerechtfertigte Abmahnung Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Abmahnungen

1. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Denn eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. 2. Zu Unrecht ist eine Abmahnung erteilt, wenn sie formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte besteht. 3. Soweit bei Pflichtverletzungen mehrere Reaktionen möglich sind, kann § 242 BGB vor allem bei Dauerschuldverhältnissen dazu verpflichten, die mildere Reaktion zu wählen. Dazu kommen z.B. eine Ermahnung, ein Verweis oder eine Verwarnung in Betracht, die zwar auch die Pflichtverletzung rügen, aber nicht mit einer Warnung für die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft verbunden sind.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.10.2020 – Az.: 12 Ca 1920/19 – abgeändert: