Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1), die früher als "Park Hotel T. Haus GmbH" firmierte, seit dem 15.08.1993 als "Entremetier" aufgrund eines am 21.09.1993 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW Anwendung. Mit Wirkung vom 01.12.2002 ging der Betrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) über. Die Beklagte zu 3) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2).
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