LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2003
11 Sa 667/03
Normen:
BGB § 623 Halbs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 255
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3641/02

LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2003 (11 Sa 667/03) - DRsp Nr. 2003/15916

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 667/03

DRsp Nr. 2003/15916

»Soll durch einen Umschulungsvertrag zugleich der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben werden, kann dies nur durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag nach § 623 1. Halbs. BGB geschehen. Ein schriftlicher Umschulungsvertrag genügt hierfür nur dann, wenn dieser zugleich die Aufhebung des Arbeitsvertrages enthält.«

Normenkette:

BGB § 623 Halbs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1), die früher als "Park Hotel T. Haus GmbH" firmierte, seit dem 15.08.1993 als "Entremetier" aufgrund eines am 21.09.1993 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW Anwendung. Mit Wirkung vom 01.12.2002 ging der Betrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) über. Die Beklagte zu 3) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2).