LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2003
10 Sa 1186/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GG Art. 13 ; GG Art. 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4080/03

LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2003 (10 Sa 1186/03) - DRsp Nr. 2003/15914

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 1186/03

DRsp Nr. 2003/15914

»1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuständig, wenn eine Gewerkschaft gegen einen Dritten - hier das Land NRW - mit der Begründung klagt, das Land verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit, indem es der Gewerkschaft verbietet, in den Polizeieinrichtungen des Landes bei der Bevölkerung für eine Aktion zu werben, mit der die Einstellung zusätzlicher Polizeibediensteter erreicht und der Schließung von Polizeidienststellen verhindert werden soll. 2. Der Innenminister des Landes NRW darf der Gewerkschaft der Polizei ohne Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG untersagen, in den Polizeieinrichtungen eine Unterschriftenaktion, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, durchzuführen, mit der die in Ziff. 1 des Leitsatzes genannten Ziele erreicht werden sollen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GG Art. 13 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, ein Landesverband der Gewerkschaft der Polizei, gegen den Willen des beklagten Landes in dessen Polizeidienstgebäuden Unterschriftaktionen durchführen darf, die sich an die Bevölkerung richten.