LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2021
3 Sa 365/21
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5921/20

LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2021 (3 Sa 365/21) - DRsp Nr. 2024/4332

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 365/21

DRsp Nr. 2024/4332

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2021 - Az.: 10 Ca 5921/20 - teilweise abgeändert und

1.

festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist;

2.

die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 1.670,30 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2021 - Az.: 10 Ca 1476/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 1.621,57 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen.

III. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 - Az.: 4 Ca 5893/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist.

IV. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.