LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.1991
5 TaBV 162/90
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach a.M. - Beschluss vom 18.04.1990,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.1991 (5 TaBV 162/90) - DRsp Nr. 2002/15792

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.1991 - Aktenzeichen 5 TaBV 162/90

DRsp Nr. 2002/15792

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verwendung eines Personalfragebogens durch die Antragsgegnerin und die Zulässigkeit bestimmter Fragen nach der Schwangerschaft.

Antragssteller ist der bei der Antragsgegnerin, einem Unternehmen, das Kosmetikartikel herstellt, (im Folgenden: der Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat.

Im Jahre 1977 entwickelte der Arbeitgeber einen Personalfragebogen, den er üblicherweise Bewerberinnen und Bewerbern für einen neuen Arbeitsplatz vorlegt und den er in allen Punkten mit dem Betriebsrat abgestimmt hatte. Der Einsatz des Personalfragebogens erfolgte mit der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats. Eine spätere grafische Umgestaltung war mit keinen inhaltlichen Änderungen verbunden. Im Kopfteil des Fragebogens heißt es u.a.: "Unrichtige oder unvollständige Angaben zu wichtigen Sachverhalten berechtigen zur Anfechtung eines Vertrages und damit zur fristlosen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses". In der 9. Rubrik des Fragebogens heißt es:

Liegen die Voraussetzungen des Mutterschutzgesetzes vor? (z.B. Schwangerschaft/Stillzeiten).

Wegen des weiteren Inhalts des Personalfragebogens wird auf Bl. 6 und 7 d. A. Bezug genommen.

In einer Betriebsvereinbarung Nr. 21/88 vom 30.05.1988 bezüglich Auswahlrichtlinien heißt es in Ziffer 3: