LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.1992
12 TaBV 2/92
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 14/01

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.1992 (12 TaBV 2/92) - DRsp Nr. 2002/15776

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 12 TaBV 2/92

DRsp Nr. 2002/15776

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats und (jetzigen) Beteiligten zu 7) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Die (jetzigen) Antragsteller (AntrSt.) zu 1) - 6) sind Arbeitnehmer der Arbeitgeberin (ArbGeb.) und Beteiligten zu 8), die in ... eine Speditions-Niederlassung betreibt.

Im Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigte sie 27 Arbeitnehmer (Bl. 39 d.A.), von denen erstinstanzlich insgesamt 15 die Auflösung des Betriebsrats durch Anschluss an den entsprechenden Antrag der ursprünglichen Antragsteller (Beteiligte zu 1 - 12 Bl. 2 d.A.)) gestützt haben.

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, der Betriebsrat habe am 15. April 1991 - am dritten Betriebsratsmitglied M. vorbei - in einer Weise ohne ordnungsmäßige Ladung unter Mitteilung einer Tagesordnung über eine bei Gericht zu beantragende einstweilige Verfügung gegen die Arbeitgeberin wegen Verstoßes gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden Beschluss gefasst, die als "eklatant rechtswidrig" zu qualifizieren sei, weil so die ordnungsgemäße Meinungsbildung im Gremium habe verhindert werden sollen.