LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.1992
5 TaBV 147/91
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt - Beschluss vom 5 BV 6/91,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.1992 (5 TaBV 147/91) - DRsp Nr. 2002/15780

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 5 TaBV 147/91

DRsp Nr. 2002/15780

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob der antragstellende Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber arbeitenden Leiharbeitnehmer hat und ob Betriebsvereinbarungen, die die Arbeitszeit betreffen, auf diese Arbeitnehmer anzuwenden sind.

Die Beteiligten haben die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit und Überstundenregelung" vom 27. Oktober 1980 (Bl. 17 bis 18 d. A.), die Betriebsvereinbarung "gleitende Arbeitszeit" vom 27.Oktober 1980 (Bl. 19 bis 26 d. A.) sowie eine "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverkürzung ab 01.04.1989 bzw. 01.04.1990" (Bl. 27, 28 d. A.) abgeschlossen.

Der Betriebsrat hat vorgetragen,

er sei in der Vergangenheit stets davon ausgegangen, dass die bei GSI eingegliederten Leiharbeitnehmer nach dem AÜG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ebenso gestalten könnten wie die eigenen Mitarbeiter. Er habe daher keinerlei Anlass gehabt, diese Personengruppe in neu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zu erwähnen oder getrennte Betriebsvereinbarungen für sie abzuschließen. Erst im Monatsgespräch vom 08. März 1991 habe er von der abweichenden Auffassung der Geschäftsleitung erfahren, dass keine der erwähnten Betriebsvereinbarungen auf Leiharbeitnehmer nach dem AÜG Anwendung finde.