LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.1991
4 TaBV 93/91
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach/M. - Beschluss vom 01.03.1991 - 1 BV 1/91 -,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.1991 (4 TaBV 93/91) - DRsp Nr. 2002/15784

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 93/91

DRsp Nr. 2002/15784

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die vom antragstellenden Betriebsrat verlangte Bildung einer Einigungsstelle zur Regelung von Zulagen bzw. Ausgleichszahlungen zum Entgelt im Krankheitsfall, wenn kein gesetzlicher oder tariflicher Vergütungsanspruch mehr besteht.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Antragsteller hat beantragt,

einen Vorsitzenden der bei der Antragsgegnerin zu bildenden Einigungsstelle zur Regelung von Zulagen bzw. von Ausgleichszahlungen zum Entgelt im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer - einschließlich Auszubildende - der ..., soweit die gesetzlich und tariflich geregelte Dauer des Anspruchs von 6 Wochen überschritten wird, zu bestellen;

hilfsweise,

die Einigungsstelle nur zur Regelung von Zulagen bzw. Ausgleichszahlungen zum Entgelt im Krankheitsfalle für die AGT- (außertariflichen) Angestellten, soweit die gesetzlich und tariflich geregelte Dauer des Anspruchs von 6 Wochen überschritten wird, zu bestellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.