LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.07.1991
12 TaBV 195/90
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 3/90

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.07.1991 (12 TaBV 195/90) - DRsp Nr. 2002/15786

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.07.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 195/90

DRsp Nr. 2002/15786

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der Wahl des Angestellten ... am 23. April 1990 zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden im Betriebsbereich Frankfurt am Main der Beteiligten zu 4).

Bei der Betriebsrats-Wahl 1990 wurden für die Gruppe der Angestellten insgesamt 26 Betriebsrats-Mitglieder und für die Gruppe der Arbeiter drei Betriebsrats-Mitglieder (darunter der Antragsteller und Beteiligter zu 1), mit 174 Stimmen, sowie die Betriebsrats-Mitglieder ... (97 Stimmen) und K. (90 Stimmen) von 242 abgegebenen Stimmen) gewählt (Bl. 5 d. A.).

In der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates am 23. April 1990 wurde zunächst das Betriebsrats-Mitglied ... (Angestellter) zum Betriebsrats-Vorsitzenden gewählt (Bl. 24 d. A.). Für die Wohl zum stellvertretenden Betriebsrats-Vorsitzenden wurde aus der Mitte des Betriebsrates der Angestellte ... vorgeschlagen. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) schlug sich selbst vor (Betriebsrats-Sitzungsniederschrift vom 23. April 1990, S. 2 = Bl. 25 d. A.). Nach kontroverser Diskussion wählte der Betriebsrat das Mitglied ... mit 25 Stimmen - gegen 4 Stimmen, die für den Beteiligten zu 1) abgegeben wurden - zum stellvertretenden Vorsitzenden (Bl. 26 d. A.).