LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.1994
4 TaBV 112/94
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 163/94

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.1994 (4 TaBV 112/94) - DRsp Nr. 2002/15758

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 4 TaBV 112/94

DRsp Nr. 2002/15758

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG um die Bildung einer Einigungsstelle, die sich mit allgemeinen Grundsätzen und Durchführung von Leistungsbeurteilung für AT-Angestellte befassen soll.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle gebildet, indem es zum vorsitzenden der Einigungsstelle zur Regelung der Thematik "Allgemeine Grundsätze und Durchführung von Leistungsbeurteilung für AT-Angestellte" den Richter am Arbeitsgericht Frankfurt, Herrn ... bestellt und die Zahl der Beisitzer auf zwei für jede Seite festgesetzt hat.

Gegen diesen dem Gesamtbetriebsrat am 13. Juli 1994 zugestellten Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die am, 27. Juli 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und gleichzeitig begründete Beschwerde des Gesamtbetriebsrates, mit der dieser seinen Antrag auf Zurückweisung des (verfahrenseinleitenden) Antrages des Arbeitgebers auf Bildung einer Einigungsstelle weiterverfolgt, hilfsweise die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf je drei geltend macht.