LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.1994
4 TaBV 7/94
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 16/93

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.1994 (4 TaBV 7/94) - DRsp Nr. 2002/15759

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/94

DRsp Nr. 2002/15759

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der vom antragstellenden Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers Vetter als Konstrukteur ab 01.07.1993. Der Streit geht in der Hauptsache darum, ob worauf der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung gestützt hat aufgrund der Protokollnotiz Nr. 4 zur Sonderregelung für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte des Bundes-Angestelltentarifvertrages/SR 2 y BAT (im folgenden nur noch: Protokollnotiz) die in einem befristeten Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber stehende interne Bewerberin Keller für die zu besetzende Position und eben nicht Herr Vetter einzustellen sei.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Durch Beschluss vom 24.11.1993 hat das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen.