I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der vom antragstellenden Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers Vetter als Konstrukteur ab 01.07.1993. Der Streit geht in der Hauptsache darum, ob worauf der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung gestützt hat aufgrund der Protokollnotiz Nr. 4 zur Sonderregelung für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte des Bundes-Angestelltentarifvertrages/SR 2 y
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Durch Beschluss vom 24.11.1993 hat das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen.
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