LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.1990
4 TaBV 125/90
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach/M. - Beschluss vom 10.05.1990 - 4 Bv 12/90 -,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.1990 (4 TaBV 125/90) - DRsp Nr. 2002/15793

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 4 TaBV 125/90

DRsp Nr. 2002/15793

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 98 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die Bildung einer Einigungsstelle zur Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhersehbarer Abwesenheit.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 10.05.1990 hat das Arbeitsgericht dem Begehren des Betriebsrates auf Bildung einer Einigungsstelle weitgehend entsprochen, in dem es - antragsgemäß - Herrn Richter ... zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und - insoweit vom Antrag des Betriebsrates abweichend - die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt hat.

Gegen diesen Beschluss richtet die Antragsgegnerin ihre Beschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Antragszurückweisung weiter verfolgt.